Dienstag, 11. April 06

Nicht jeder, der einen Kopierschutz knackt, macht sich strafbar

Straffrei bleibt, wer ausschließlich für den privaten Gebrauch den Kopierschutz auf einer CD oder DVD umgeht. Jedoch muss der "Raubkopierer" zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen des Rechteinhabers befürchten. Denn es bleibt bei einem Verstoß gegen das Urheberrecht. Das stellt das Bundesjustizministerium (BMJ) in seinen FAQs zur Novellierung des Urheberrechts klar.

 

Wenn der Kopierschutz nur umgangen wird, um eine Privatkopie anzufertigen, liegt ein Strafausschließungsgrund vor, schreibt das BMJ. In diesem Fall schließt § 108 b Abs. 1 UrhG eine Strafbarkeit aus. Wird die Kopie aber an andere, "nicht persönlich verbundene Personen" weitergegeben oder sogar weiterverkauft, dann droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Bei gewerbsmäßigem Handel - zum Beispiel über das Internet oder auf dem Flohmarkt - kann sich die Freiheitsstrafe auf bis zu drei Jahren erhöhen.

 

 

Gesetzesnovelle: Private Kopie bleibt wie bisher erlaubt

 

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