Freitag, 13. Januar 06

Klarsichtfolie um CD-Hüllen: Gesetzgeber präzisiert Verpackungsbegriff

Mit einer Änderung der seit 1998 geltenden Verpackungsverordnung hat der Gesetzgeber den Verpackungsbegriff präzisiert und unter anderem auch "Klarsichtfolie um CD-Hüllen" in eine neu angehängte Beispielliste aufgenommen.  Damit wird der Anwendungsbereich der Verordnung und damit die Rücknahme- und Verwertungspflichten für Hersteller und Handel konkretisiert.

 

Verpackungen sind "aus beliebigen Materialien hergestellte Produkte zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren (…)." Nicht als Verpackung gelten Gegenstände, die integraler Bestandteil eines Produkts zur Umschließung, Unterstützung oder Konservierung während seiner gesamten Lebensdauer benötigt werden. Alle Komponenten müssen in diesem Fall gemeinsam verwendet, verbraucht und entsorgt werden. Als Beispiele nennt die neue Verordnung: Blumentöpfe, Teebeutel oder Wursthäute.

 

 

Vierte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 30.12.2005 (pdf-Download, 4 S.)

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