Dienstag, 27. November 07

Gericht verbietet redaktionelle Links auf Seiten mit Software zum Kopierschutz-Knacken

Wie der Bundesverband Musikindustrie mitteilt, hat das Landgericht München der Presse bei der Berichterstattung über illegale Angebote zur Umgehung des Kopierschutzes bei Musik, Filmen, Games oder Software erneut Grenzen gesetzt. So sind Internet-Links, die auf illegale Software verweisen, nach einem jetzt veröffentlichten Urteil (LG München, Az: 21 O 6742/07 vom 14.11.2007) nicht zulässig.

 

In einem Onlineartikel hatte der Heise-Verlag aus Hannover einen Link auf die Webseite eines Herstellers von illegalen Software-Tools zum „Knacken“ von kopiergeschützten CDs und DVDs gesetzt. Mehrere Labels erwirkten daraufhin gegen den Verlag beim Landgericht München eine einstweilige Verfügung, die anschließend durch das Oberlandesgericht München bestätigt wurde. Im Hauptsacheverfahren stellte das Landgericht jetzt in seiner Urteilsbegründung fest, dass das "Setzen von Hyperlinks wegen deren Eigenschaft als Gefahrenquelle auch im Rahmen einer redaktionellen Berichterstattung nicht grenzenlos zulässig sein kann". Diese Grenze sei jedenfalls dann überschritten, wenn das Presseorgan positive Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des verlinkten Inhalts hat, heißt es weiter.

 

„Die Pressefreiheit hat dort ihre Grenzen, wo quasi zu illegalem Handeln aufgefordert wird“, begrüßte Stefan Michalk, Geschäftsführer des Bundesverbandes Musikindustrie (BVMI), das Münchner Urteil. Immer wieder würden Zeitschriften und Online-Magazine mit detaillierten Anleitungen zur Umgehung von Kopierschutz oder zur Nutzung illegaler Quellen auf dem Rücken der Rechteinhaber Auflage machen.

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